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Arbeiten beim Wechsel in die Winterzeit

Am Sonntag, dem 26. Oktober 2025, endet die Sommerzeit. Die Uhr wird um 3 Uhr morgens auf 2 Uhr zurückgestellt, wodurch die Nacht eine Stunde länger dauert.

Wer in dieser Zeit arbeitet, leistet dadurch eine zusätzliche Arbeitsstunde. Diese Mehrarbeit muss grundsätzlich vergütet oder mit Freizeit ausgeglichen werden – ggf. inklusive tarifvertraglicher Zuschläge. Unternehmen können versuchen, die zusätzliche Stunde auf andere Schichten zu verteilen, etwa durch halbstündige Verkürzung oder Verlängerung. Dabei ist jedoch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten. Für das Jahr 2026 gilt: Beginn der Sommerzeit ist am 29. März, Ende am 25. Oktober.

Dieses und weitere Themen behandelt das Rundschreiben MAV-INFO im https://www.mav-net.de/mitgliederbereich im Intranet des Verbandes.

(Bild KI-generiert)