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Erfassung der Arbeitszeit: Was gilt? Was kommt?

Das Thema Arbeitszeiterfassung hat in den vergangenen Monaten für reichlich Diskussionen und Verunsicherung in den Betrieben geführt. Daher haben die Syndikusrechtsanwälte Marthe Müller und Dirk Dreesen vom MAV eine gut besuchte Informationsveranstaltung zum Thema durchgeführt.

Arbeitszeit muss grundsätzlich erfasst werden

Deutlich wurde: Auch wenn der Umsetzungsprozess der europäischen Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung für Deutschland noch im Gange ist, gilt doch bereits heute, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lückenlos erfasst werden muss. Unter den Auflagen, die zukünftig noch auf die Arbeitgeber zukommen könnten, wurde unter anderem eine verpflichtende elektronische Zeiterfassung thematisiert.

Was gilt bei Vertrauensarbeitszeit und auf Dienstreisen?

Während in den meisten Betrieben Zeiterfassung für gewerbliche Beschäftigte längst Usus ist, sieht es zum Beispiel im Management häufig anders aus. Kein Wunder also, dass in der Veranstaltung beim MAV ausführlich über Vertrauensarbeitszeit gesprochen wurde. Ergebnis: Auch in einem Arbeitszeitmodell, das Beschäftigten weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Verteilung ihrer Arbeitszeit gibt und auf eine ständige Kontrolle der Einhaltung der Vertragsarbeitszeit bewusst verzichtet, müssen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vollständig erfasst und die arbeitszeitgesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Die Teilnehmer bekamen unter anderem Anregungen, wie eine solche Erfassung von Vertrauensarbeitszeit alltagstauglich umgesetzt werden könnte.

Als verzwickt erwiesen sich in der Diskussion auch Dienstreisen. Was ist auf einer solchen Reise Arbeit und muss somit zwingend erfasst werden? Eine rege Beteiligung der Teilnehmer an dem juristischen Austausch unterstrich die aktuell große Relevanz des Themas Arbeitszeiterfassung für den heimischen Mittelstand.