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Ausnahmen von der Meldepflicht beim Gesundheitsamt

Die Landesregierung hat die Einreiseverordnung zum Schutz vor Corona-Infektionen mit Wirkung zum 7. Oktober 2020 nochmals aktualisiert.

Klargestellt wurde, dass Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufgehalten oder in einem Risikogebieten aufgehalten haben, von der Meldepflicht beim für sie zuständigen Gesundheitsamt ausgenommen sind. Außerdem hat das Bundesinnenministerium die Regelungen zur Ersteinreise für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten teilweise neu gefasst. Lesen Sie Genaueres dazu in unserer MAV-INFO 32/2020. Das Rundschreiben ist für MAV-Mitglieder im Intranet des Verbands einsehbar. Es enthält außerdem aktuelle Informationen zu Änderungen und zur Verlängerung der Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus.