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Ein Jahr Wegfall der Zuverdienstgrenze: Der Anreiz wirkt

Dass in der heimischen Region Fachkräftemangel herrscht, ist allseits bekannt. Gleichzeitig haben sich die gesetzlichen Regelungen für den Zuverdienst von Rentnern Anfang des Jahres geändert. Die Kombination beider Entwicklungen sorgt dafür, dass der MAV in seiner Beratungspraxis 2023 einen Trend festgestellt hat: Firmen tendieren vermehrt dazu, Fachkräfte über deren Rentenalter hinaus weiter zu beschäftigen.

Hinzuverdienst als Mittel gegen den Fachkräftemangel

Am 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze auch für solche Personen weggefallen, die bereits vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand gehen. Man darf so viel hinzuverdienen, wie man will und kann. Damit wollte der Gesetzgeber etwas gegen den Fachkräftemangel tun und Arbeitnehmern Anreize geben, dem Arbeitsmarkt länger zur Verfügung zu stehen. 

Nun endet bald das erste Jahr mit der neuen Regelung. Fazit der Arbeitsrechtsexperten beim MAV: Die Anreize haben durchaus Effekte gezeigt, auch bei den Arbeitgebern. „Bereits seit Anfang des Jahres beobachten wir, dass die Personalabteilungen unserer Mitgliedsunternehmen die Gunst der Stunde nutzen und wichtige Positionen durch bewährtes Personal besetzt halten“, sagt Marthe Müller, Syndikusrechtsanwältin beim MAV. „Auffallend oft erreichen uns Beratungsanfragen zu diesem Thema.“ 

Eine juristische Beratung empfiehlt sich

Der Arbeitnehmer könne die Erwerbstätigkeit auch weiter ausüben, ohne eine mögliche Regelaltersrente in Anspruch zu nehmen, so Marthe Müller. „Der Versicherte hat dann den Vorteil, dass der Rentenanspruch pro Monat des hinausgeschobenen Regelaltersrentenbeginns jeweils ein wenig gesteigert wird.“ 

Sieht eine bereits existierende Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien den Beendigungszeitpunkt durch eine Vereinbarung hinausschieben, gegebenenfalls auch mehrfach. 

Die MAV-Juristen empfehlen in jedem Fall eine Beratung zu Form und Inhalt einer Weiterbeschäftigungsvereinbarung.

Marthe Müller

Marthe Müller, Syndikusrechtsanwältin beim MAV.