Im Zusammenhang mit den Verschärfungen mit den coronabedingten Schutzmaßnahmen im November ist außerdem damit zu rechnen, dass es wieder eine Erweiterung von Kurzarbeit insbesondere in den von den Einschränkungen betroffenen Branchen gibt. Hierbei ist es ganz wesentlich, dass Unternehmen eine neue Anzeige über Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur einreichen, wenn eine Unterbrechung in einer langzeitig beantragten und von der Arbeitsagentur genehmigten Kurzarbeit von mindestens drei Monaten eingetreten ist. Darauf wiesen die MAV-Verbandsjuristen hin.
Details können Verbandsmitglieder in der MAV-INFO Recht & Arbeitswirtschaft nachlesen. Sie finden den Informationsdienst in der Rubrik "Rundschreiben" im MAV-Intranet.