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Ende für verpflichtendes Homeoffice-Angebot

Für Arbeitgeber besteht aktuell ein Prüfungs- und Handlungsbedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Beschäftigte, die auf der Grundlage von § 28b Abs. 4 IfSG in ihrer Wohnung arbeiten, in die Betriebe zurückholen. Ausgangslage für die Prüfung sind die in der Vergangenheit getroffenen Vereinbarungen oder Anordnungen. Darauf weist die MAV-INFO Recht & Arbeitswirtschaft 05/2022 hin, welche Verbandsmitglieder im Intranet nachlesen können. Dort finden sie auch weitere Details zum Thema.

Seit dem 24. November 2021 ist in § 28b Abs. 4 IfSG die Homeoffice-Angebotsverpflichtung geregelt. Gemäß § 28b Abs. 7 S. 1 IfSG gilt diese Angebotsverpflichtung jedoch nur bis zum Ablauf des 19. März 2022. Sie hätte einmalig vom Bundestag um drei Monate verlängert werden können. Hierzu hat sich der Bundestag jedoch bisher nicht entschlossen.