Für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig tätig sind, bleibt durch den neu eingeführten § 3 Nr. 21 EStG ein monatliches Arbeitsentgelt von bis zu 2.000 Euro steuerfrei. Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer eine Rente beziehen oder den Rentenbezug ggf. aufschieben.
Am 5. Januar 2026 haben die BDA und die übrigen Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Reihe von Praxisfragen zur Aktivrente übermittelt – unter anderem zum Geltungsbereich, zu den Voraussetzungen, zur Lohnabrechnung, zur Kombination mit weiteren Entgeltbestandteilen sowie zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Aspekten. Das BMF hat daraufhin einen FAQ-Katalog zum Aktivrentengesetz veröffentlicht.
Auf dieses Thema geht das Rundschreiben MAV-INFO detailliert ein, welches Mitglieder im Intranet des Verbandes finden (Anmeldung erforderlich).

