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Grenze der Geringfügigkeit orientiert sich am Mindestlohn

Ab dem 1. Oktober 2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze, die bis dahin konstant bei 450 Euro lag, dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der MAV informiert in seinem Mitglieder-Rundschreiben über Details und Konsequenzen. Weiterhin enthält das Rundschreiben die seit dem 8. August gültige Corona-Schutzverordnung. Neu ist § 4a: „Testungen in Schulen und der Kindertagesbetreuung“. 

Das Rundschreiben MAV-INFO Recht & Arbeitswirtschaft ist wie immer im Intranet des Verbandes abgelegt.