Dies gilt auch für die ursprünglich vorgesehene Testangebotspflicht. Nach dieser Entwurfsfassung erhalten die Betriebe nunmehr - wie schon in der letzten Fassung der Verordnung aus dem März 2022 - die Möglichkeit, im Rahmen der nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs zu einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorzunehmende Gefährdungsmitteilung flexibel und betriebsspezifisch auf etwaiges Infektionsgeschehen zu reagieren, auch unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen.
Über dieses und weitere Themen berichten wir in der MAV-INFO Recht & Arbeitswirtschaft, die wie immer unter den Rundschreiben im Intranet des Verbandes abgelegt ist.